Perfect Welding

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Lizenzvereinbarung Fronius WeldCube Navigator

Gültig ab November 2022

1. Allgemeines

1.1 FRONIUS INTERNATIONAL GmbH (im Folgenden „Fronius“) stellt die Software WeldCube Navigator (im Folgenden auch „Software“) zur Verfügung, für welche ausschließlich die nachfolgenden Lizenzbedingungen gelten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

1.2 Die in 1.1. bezeichnete Software ermöglicht pro manueller Schweißstation die Erstellung und Abarbeitung von Arbeitsanleitungen manueller Schweißaufgaben, die mit dem Fronius Schweißgerät durchzuführen sind. Der Schweißer wird dabei über eine geeignete, vom Kunden gewählte Visualisierung durch seine Schweißaufgabe geführt. In der Anleitung können diverse Vorgaben (etwa der zu verwendende Job je Schweißaufgabe, die Anzahl nötiger / erlaubter Schweißungen je Arbeitsschritt, etc.) zugewiesen bzw. referenziert werden, die dem Schweißer vorgegeben und auf Einhaltung überwacht werden können. Die Software ist vom Kunden am manuellen Schweißarbeitsplatz auf einem geeigneten PC zu installieren und kann mittels kostenpflichtigem Lizenzschlüssel zur Freischaltung pro Fronius Schweißgerät genutzt werden.

1.3 Festgehalten wird, dass die Parteien Unternehmer iSd § 1 UGB sind und kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt.

2. Gegenstand und Leistungsumfang

2.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung der im Angebot und in Punkt 1.1. näher bezeichneten Software inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation und die Einräumung der in Punkt 4 beschriebenen Nutzungsrechte.

2.2 Die Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem Angebot in Verbindung mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbaren Dokumentation zur Software. Der Kunde wird die Systemumgebung entsprechend der Anforderungen im Angebot bzw. der technischen Beschreibung bereitstellen (siehe Punkt 3). Die Dokumentation der Software wird dem Kunden auf der Website elektronisch zur Verfügung gestellt und mit jedem Angebot übermittelt.

2.3 Fronius stellt die Software zum Download zur Verfügung. Der Kunde erhält mit dem Kauf einen Lizenzschlüssel für das Schweißgerät zur Freischaltung der Nutzung der Software gemeinsam mit dem Schweißgerät und kann diese selbst am jeweiligen Schweißarbeitsplatz konfigurieren. Die Konfiguration der Software wird nur dann gegen gesondertes Entgelt von Fronius erbracht, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart wurde.

2.4 Klarstellend wird festgehalten, dass mit dieser Vereinbarung dem Kunden kein Eigentum an der Software übertragen wird. Mit Ausnahme der in Punkt 4 bezeichneten Rechte erwirbt der Kunde keine Rechte an der Software. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, den Maschinen- oder Sourcecode oder eine Entwicklungsdokumentation zur Software zu erhalten, zu verwenden oder zu prüfen.

3. Technische Anforderungen

3.1 Für die Nutzung der Software mit einem Fronius Schweißgerät muss diese mit einer entsprechenden Software-Option (OPT/i WeldCube Navigator) ausgestattet sein. Diese wird nach Kauf in Form eines Lizenzfiles (Format xml) per E-Mail bereitgestellt und muss vom Kunden in das Schweißsystem eingespielt werden.  Die Nutzung der Software setzt zudem voraus, dass die Stromquelle und der PC im Netzwerk des Kunden verbunden und mit passenden Freischaltungen/Funktionspaketen für den vom Kunden gewünschten Funktionsumfang ausgerüstet sind, wobei je nach Anforderungen zusätzliche Fronius-Software-Lösungen (etwa WeldCube Premium, Central User Management) nötig und vom Kunden entsprechend zu integrieren sind. Der Kunde erklärt hierbei, dass er sich über den jeweiligen Funktionsumfang der Software und sämtliche Funktionsmerkmale bestens informiert hat und die Software seinen Bedürfnissen entspricht.

3.2 Die genauen technischen Anforderungen an die Hardware- und Softwareumgebung ergeben sich aus der Dokumentation (Punkt 2.2.). Der Kunde ist dafür verantwortlich die Tauglichkeit seiner Hardware- und Softwareumgebung für die Nutzung der Software sicherzustellen. Er muss die benötigten System-Voraussetzungen, welche mit dem Angebot übermittelt werden, beachten und die darin beschriebenen Voraussetzungen vor Installation / Inbetriebnahme schaffen.

4. Nutzungsrechtseinräumung

4.1 Fronius gewährt dem Kunden gegen vollständige Zahlung das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nur gemäß Punkt 4.7. übertragbare, Recht zur Nutzung der Software in Verbindung mit einem Fronius Schweißgerät inklusive der dazugehörigen Benutzerdokumentation vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen, die in diesen Bedingungen enthalten sind.

4.2 Die Nutzung der Software erfolgt ausschließlich in Kombination mit Fronius Schweißgeräten ausgewählter Schweißgeräteserien, welche in der jeweils aktuell gültigen Dokumentation aufgelistet sind. Das Nutzungsrecht der Software ist dabei jeweils an einzelne Fronius Schweißgeräte gebunden. Die zulässige Nutzung der Software erfolgt durch die Freischaltung der Software mittels Lizenzschlüssel (OPT/i WeldCube Navigator) am Schweißgerät und den bestimmungsgemäßen Gebrauch laut Dokumentation.

4.3 Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach den in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Bedingungen. Kunden haben jedoch das Recht das Schweißgerät von Fronius gemeinsam mit der Software zu vermieten oder zu veräußern. Fronius ist in diesem Fall nicht zu Supportleistungen verpflichtet. Zudem liegt die Datenverantwortung ausschließlich beim Kunden.

4.4 Die Software darf nur in der durch Fronius zur Verfügung gestellten, nicht aber in einer abgeänderten, übersetzten, bearbeiteten oder umgestalteten Form verwendet werden.

4.5 Der Kunde wird sich jedweder Nutzung und Verwertung der Software und der Nutzungsrechte an der Software und auch nur Teilen davon über die Zwecke nach Maßgabe dieser Bestimmung des Vertrages hinaus enthalten.

4.6 Sollte der Kunde eine Testlizenz erhalten, so beschränkt sich die zeitliche Nutzung der Software gemäß der im Angebot angegebenen Zeitspanne.

4.7 Im Fall einer Veräußerung des Schweißgerätes von Fronius ist der Kunde berechtigt, die Software in Verbindung mit dem Schweißgerät, welches mit der OPT/I WeldCube Navigator den Lizenzschlüssel enthält einem Dritten dauerhaft zu überlassen. Diesfalls hat der Kunde die Nutzung der Software vollständig aufzugeben. Der Kunde hat mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß Punkt 4 und Punkt 5 zu vereinbaren.

5. Nutzungsbeschränkungen

5.1 Fronius hat sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software, allen Softwarebestandteilen, sämtlichen Weiterentwicklungen, Verbesserungen und Anpassungen sowie allen Kopien davon, und sonst sämtlichen Werken, die aus Anlass der Erbringung der sonstigen Leistungen entstehen, inne.

5.2 Der Kunde darf weder selbst noch durch Dritte den Objektcode modifizieren, entziffern, dekompilieren oder den Sourcecode durch Reverse Engineering oder in anderer Weise herstellen beziehungsweise versuchen herzustellen, mit Ausnahme der Fälle, in denen dies gemäß § 40d UrhG zur Herstellung der Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist. Vor einer Dekompilierung der Software hat der Kunde Fronius schriftlich mit angemessener Frist aufzufordern, die nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn diese Aufforderung trotz schriftlicher Fristsetzung erfolglos bleibt, ist der Kunde im vorgenannten Sinn zur Dekompilierung im unbedingt erforderlichen Ausmaß berechtigt.

5.3 Abgesehen von Punkt 4.7 ist der Kunde nicht berechtigt, die Software oder die zugehörige Dokumentation  an Dritte zu veräußern, zu vermieten, zu übergeben oder in sonstiger Art und Weise zugänglich zu machen bzw. Dritten Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen, Sublizenzen oder sonstige Nutzungsrechte einzuräumen. Untersagt sind ferner jede nicht ausdrücklich erlaubte Vervielfältigung, Verbreitung und Zurverfügungstellung der Software.

5.4 Dem Kunden ist es untersagt, Weiterentwicklungen und Erweiterungen der Software zu entwickeln und zu programmieren. Dem Kunden ist es im Weiteren untersagt, die Software für die Entwicklung und Herstellung eines eigenen Produkts nachzuahmen, oder auf Grundlage der Software ein ähnliches Computerprogramm oder eine sonstige ähnliche technische Anwendung zu entwickeln, oder die Software auf welche Art auch immer sonst als Vorlage oder Anregung für das Entwickeln ähnlicher Computerprogramme oder technischer Lösungen zu benützen.

5.5 Insoweit die Software auch Software von Drittanbietern (einschließlich Open Source) enthält, verpflichtet sich der Kunde dazu, die in den Fremdlizenzen aufgeführten Lizenzbedingungen einzuhalten. Sie gelten bei Widersprüchen vorrangig vor diesen Nutzungsbedingungen. Die Fremdlizenzen sind in den Systeminformationen der Softwareabrufbar.

6. Entgelt

6.1 Der Kunde ist zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. 

7. Technischer Support

7.1 Klarstellend wird festgehalten, dass die Einweisung und Schulung des Kunden bzw. seiner Mitarbeiter, ebenso wie unterstützende Leistungen, etwa in Form von technischer Unterstützung bei der Installation und Konfiguration der Software, der Support der Software gesondert zu vereinbaren und zu vergüten sind. 

7.2 Digital Solution Remote Support (Fernzugriff): Die Erbringung von Supportleistungen kann von Fronius über Fernzugriff erfolgen, sofern der Kunden dem zustimmt und dieser Fronius den Fernzugriff via VPN oder Bildschirmübertragung mit oder ohne Fernsteuermöglichkeit ermöglicht. Der Kunde muss dafür die nötigen technischen Voraussetzungen schaffen und ist für die Sicherheit und den Datenzugriff verantwortlich. Für längere und / oder planbare Ferneinsätze ist eine Terminvereinbarung mit dem zuständigen Fronius Techniker Voraussetzung. 

Fronius übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Digital Solution Remote Support einen Vor-Ort-Einsatz ersetzt. Dieser kann je nach Problemstellung zusätzlich zu einem Remote Support Einsatz weiterhin nötig sein. Dadurch anfallende Zusatzkosten (Reisekosten etc) sind vom Kunden zu tragen. 

Bei Inanspruchnahme des „Digital Solution Remote Support gilt überdies:

7.2.1 Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn des Ferneinsatzes eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form durchzuführen, sowie angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern.

7.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, die den Fernzugriff anfordern und freigeben können, zu unterweisen, wann ein solcher Zugriff aktiviert werden darf. Fronius ist nicht dafür verantwortlich, wenn ein Fernzugriff durch einen nicht autorisierten Mitarbeiter des Kunden oder für einen Fehlerfall, für den seitens des Kunden kein Ferneinsatz gewünscht ist, freigegeben und durchgeführt wird. Dadurch anfallende Kosten sind durch den Kunden zu begleichen.

7.2.3 Der Kunde ist verpflichtet, bei Anforderung / Freigabe eines Fernzugriffs sicherzustellen, dass die Person, für die der Fernzugriff freigegeben wird, auch tatsächlich ein berechtigter Fronius Mitarbeiter ist. 

7.2.4 Im Zuge der durchzuführenden Arbeiten erteilt der Kunde durch die Anfrage und / oder Freischaltung des Fernzugriffs ausdrücklich seine Zustimmung, dass Fronius auf für die Arbeiten nötigen Daten des Kunden und die betroffene/n Softwareapplikation/en zugegriffen werden kann. Fronius wird von den eingeräumten Zugriffsrechten nur in dem für die Durchführung des Fernzugriffes unerlässlich notwendigen Umfang Gebrauch machen und die dabei gewonnenen Informationen vertraulich behandeln.

7.2.5 Um einen reibungslosen und effizienten Fernzugriff zu ermöglichen, verpflichtet sich der Kunde, an der Support-Tätigkeit aktiv mitzuwirken.

7.2.6 Es gelten die in Punkt 9.2 festgelegten Haftungsbeschränkungen entsprechend. 

7.2.7 Ein Digital Solution Remote Support (Fernzugriff) Einsatz wird pro Stunde nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, wobei der zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Preis lauf FRONIUS Preisliste zur Anwendung gelangt. Der Stundensatz umfasst keine Erreichbarkeitszusagen und / oder definierte Reaktionszeiten / -geschwindigkeiten.

8. Gewährleistung

8.1 Fronius gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben zur Software durch Fronius im Angebot in Verbindung, mit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbaren Dokumentation funktioniert, sofern die kundenseitigen Systemvoraussetzungen erfüllt sind und die Software vertragsgemäß genutzt wird. Eine über die Beschreibung im Angebot und der Dokumentation hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet Fronius nicht. 

8.2 Die Gewährleistung von Fronius ist abschließend in dieser Bestimmung geregelt. Fronius gibt keine über die in diesem Punkt hinausgehenden Gewährleistungen ab, und allenfalls darüber hinaus gehende gesetzliche Gewährleistungszusagen werden ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere, aber nicht nur, die Gewährleistung für die Fehlerfreiheit, für eine bestimmte Einsatzfähigkeit, für den Dauerbetrieb, für bestimmte Ergebnisse und Leistungen, für die Tauglichkeit oder Eignung der Software zu einem bestimmten Zweck. Die Einsatzfähigkeit der Software in den kundenspezifischen Anwendungen ist daher allein in der Verantwortung des Kunden. 

8.3 Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Lieferung schriftlich zu rügen. Gewährleistungsansprüche müssen binnen 12 Monaten ab Lieferung der Software geltend gemacht werden. 

8.4 Sollte die Software nicht wie unter Punkt 8.1. geregelt funktionieren, ist Fronius zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Fronius ist berechtigt, einen Fehler vorübergehend durch eine Korrekturdatei (Patch) oder durch einen Bug-Fix zu beheben und eine dauerhafte Fehlerlösung erst mit dem nächsten Release, Update oder Upgrade der Software zur Verfügung zu stellen. 

8.5 Ist die Software trotz entsprechender Nachbesserungsversuche von Fronius im Sinne des Punktes 8.4. auch 4 Wochen nach dem letzten Nachbesserungsversuch nicht verwendbar, ist der Kunde berechtigt, Fronius zur endgültigen Mängelbehebung eine angemessene (in keinem Fall kürzer als drei Wochen) letzte Nachfirst zu setzen. Behebt Fronius auch innerhalb dieser Nachfrist die gerügten Mängel nicht, so hat der Kunde das Recht, für den mangelhaften Teil der Software vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

8.6 Voraussetzung für die Behebung eines Mangels ist, 

8.6.1 dass der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung den Mangel schriftlich rügt,

8.6.2 der Kunde den Mangel ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für Fronius bestimmbar ist;

8.6.3 der Kunde Fronius alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;

8.6.4 der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;

8.6.5 die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen und Systemanforderungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.

8.7 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.8 Unter keinen Umständen ist Fronius verpflichtet, einen Mangel zu beheben, wenn Fronius den Mangel mit Hilfe der vorausgesetzten Systemkonfiguration nicht reproduzieren konnte.

9. Haftung und Haftungsbeschränkungen

9.1 Soweit gesetzlich zulässig ist jegliche Haftung von Fronius für Schäden, die während der Nutzung der Leistungen im Rahmen eines kostenlosen Testzuganges entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dasselbe gilt für jede sonstige kostenlose Nutzung der Software durch einen Kunden.

9.2 Fronius haftet dem Kunden im Haftungsfall, und daher für von Fronius im Zusammenhang mit diesem Vertrag nachweislich verschuldete Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz von Folgeschäden, verloren gegangene oder veränderte Daten, mittelbare Schäden, sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Ohne dass dadurch die vorstehenden Bestimmungen eingeschränkt werden, haftet Fronius je Haftungsfall nur bis zur Höhe des vom Kunden zu zahlenden Entgelts. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.

9.3 Der Kunde bleibt insbesondere verantwortlich für i) alle Daten und den Inhalt von Datenbanken, die im Zusammenhang mit der Software stehen, ii) die Auswahl und Implementierung von Maßnahmen und Kontrollmechanismen in Hinblick auf Systemzugriff, Datenzugriff, Datensicherheit, Datenverschlüsselung, Datennutzung und -übertragung und überhaupt die Implementierung von technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere auch solchen die nach Art 32 DSGVO gefordert werden, iii) die Sicherung, Aktualisierung, Überprüfung und Wiederherstellung von Applikationen, Daten und Datenbanken. 

10. Abhilfemaßnahmen bei Verletzung von Rechten Dritter

10.1 Wenn die Nutzung der Software oder Teile derselben durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt wird, oder wenn nach Auffassung von Fronius eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann Fronius nach eigenem Ermessen wie folgt vorgehen:

10.1.1 Fronius kann die Software so ändern, dass keine Schutzrechte mehr verletzt sind, soweit die Software dann noch der ursprünglich vereinbarten Leistung gleichkommt.

10.1.2 Fronius kann dem Kunden das Recht verschaffen, die Software weiterhin zu nutzen, gegebenenfalls durch den Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte von Dritten.

10.1.3 Fronius kann von der betreffenden Lizenz nach ihrem freien Ermessen zurücktreten unter Deinstallation der Software und gleichzeitiger Rückerstattung der oder Gewährung eines Guthabens über die vom Kunden bezahlten Lizenzgebühren, die für die vom Rücktritt erfasste Lizenz tatsächlich vom Kunde bezahlt wurde.

10.2 Der Kunde hat bei Realisierung einer der Alternativen des Punktes 10.1. kein Rücktrittsrecht.

10.3 Aus dem Austausch oder Modifikation der Software nach Punkt 10.1.1. kann der Kunde keine Ansprüche jeglicher Art gegenüber Fronius herleiten.

11. Beta-Software

11.1 Beta-Software, welche sich noch in der Test- und Entwicklungsphase befindet und noch nicht abschließend geprüft ist und somit gegebenenfalls noch viele und/oder schwerwiegende Fehler aufweisen kann, stellt Fronius dem Kunden nur auf ausdrücklichen Wunsch und nur nach gesonderter Vereinbarung zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei Unklarheiten in Zusammenhang mit der Nutzung von Beta-Software bzw. der damit verbundenen Risiken mit Fronius vor der ersten Verwendung in Verbindung zu setzen oder die Software nicht zu verwenden. Mit dem Download oder durch jedwede Verwendung von Beta-Software bestätigt der Kunde, dass er sich dem (vertragstypischen) Risiko vollumfänglich bewusst ist und dieses in Kauf nimmt. 

11.2 Beta-Software wird dem Kunden im Ist-Zustand für die Nutzung ausschließlich mit Fronius Produkten zur Verfügung gestellt. Sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde daraus keine Rechte und Pflichten zu Lasten von Fronius ableiten. Es entsteht daraus insbesondere keine Verpflichtung zur Weiterentwicklung (Updates etc.), Fehleranalyse und Korrektur der Beta-Software sowie Lieferung von weiterer (Beta-)Software.

11.3 Für Beta-Software gelten die in Punkt 9.2 festgelegten Haftungsbeschränkungen entsprechend. 

11.4 Sollte der Kunde nicht derjenige sein der die Beta-Software tatsächlich nutzt, so ist der Kunde verpflichtet diese Informationen bzw. dieses Dokument nachweislich an den Nutzer der Beta-Software weiterzugeben und ihm zur Verfügung zu stellen.

12. Lizenzüberprüfung

12.1 Der Kunde ist verpflichtet, korrekte schriftliche Aufzeichnungen, Ausgaben von Systemtools, und sonstige Systemdaten zu erstellen, aufzubewahren und Fronius sowie den beauftragten Prüfern bereitzustellen, um gegenüber Fronius prüffähige Nachweise dafür zu erbringen, dass die Installation und Nutzung der Software in Übereinstimmung mit den in diesem Vertrag und in der schriftlichen Bestellung enthaltenen Bedingungen erfolgt. 

12.2 Nach angemessener Vorankündigung ist Fronius berechtigt, die Einhaltung der in diesem Vertrag und in der schriftlichen Bestellung enthaltenen Bedingungen in allen Räumlichkeiten und an allen Standorten des Kunden und für alle Umgebungen, an denen der Kunde die Software installiert und nutzt, zu überprüfen. In Fällen von Gefahr in Verzug oder dem Verdacht der Unterdrückung oder Vernichtung von Beweismaterial kann auf die Vorankündigung verzichtet werden. Die Prüfung findet während der üblichen Geschäftszeiten in den Räumlichkeiten des Kunden statt. Fronius wird sich bemühen, den Geschäftsbetrieb des Kunden dabei so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Fronius ist berechtigt, die Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchführen zu lassen, soweit dieser durch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung zur Geheimhaltung verpflichtet ist.

13. Änderung der Software 

13.1 Fronius behält sich vor, Aktualisierungen, Upgrades oder Erweiterungen der Software nach eigenem Ermessen zu erstellen und dem Kunden nach Wahl von Fronius entgeltlich oder entgeltsfrei zur Verfügung zu stellen. Die Klassifizierung einer Änderung der Software liegt im alleinigen Ermessen von Fronius. Eine Verpflichtung von Fronius Änderung der Software vorzunehmen, besteht nicht. 

13.2 Durch Installation und Verwendung sowie der Entrichtung des gegebenenfalls anfallenden Lizenzentgelts, erklärt der Kunde die Geltung der Bestimmungen dieses Vertrages auch für die Änderung anzuerkennen.

14. Geheimhaltung

14.1 Der Kunde erkennt an, dass sämtliche vor Vertragsabschluss, bei Vertragsabschluss und sonst im gewöhnlichen Verlauf des Vertragsverhältnisses anvertraute und offenbarte oder sonst zugänglich gemachte Daten, Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit sämtlichen Leistungen nach Punkt 2 dieses Vertrages einschließlich der Dokumentation und bezugnehmenden Materialien (die „Vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und streng vertraulich zu behandeln sind. Dies schließt jedenfalls auch solche nach Punkt 5.2. gewonnene Ergebnisse und Informationen mit ein, ungeachtet dessen, ob diese schutzfähigen Codes enthalten oder nicht. Der Kunde wird insbesondere auch dafür Sorge tragen, dass Vertrauliche Informationen Unbefugten auch nicht durch Zufall, unbefugten Zugriff, andere rechtswidrige Handlungen, oder sonst ohne ihr Tun oder Unterlassen Dritten zur Kenntnis gelangen können.

14.2 Die Verpflichtungen nach diesen Bestimmungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrages aus welchem Rechtsgrund auch immer anwendbar.

15. Datenschutz

15.1 Unsere Datenschutzerklärung ist jederzeit unter https://www.fronius.com einsehbar. 

15.2 Die Datenschutzmaßnahmen, die beim Betrieb der Software zu beachten sind, obliegen dem Kunden als Anwender der Software.

16. Anwendbares Recht

16.1 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des österreichischen IPRG und sonstiger Kollisionsnormen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

17. Gerichtsstand

17.1 Hat der Kunde seinen Sitz in der Europäischen Union, in Norwegen, Island oder der Schweiz, gilt: Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in Österreich keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Wels oder nach Wahl von Fronius auch am Sitz des Kunden.

17.2 Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Island oder der Schweiz, gilt: Alle Streitigkeiten oder Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit werden nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Regeln über das beschleunigte Verfahren sind nicht anzuwenden. Der Schiedsort ist Wien. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Verfahrenssprache ist Deutsch.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt entsprechend für Lücken in diesem Vertrag.

18.2 Alle nicht ausdrücklich in diesen Lizenzbedingungen festgelegten Rechte bleiben von Fronius vorbehalten.

18.3 Die Software kann Export- und Importbeschränkungen unterliegen. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Es sind die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften Österreichs, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten.

18.4 Fronius behält sich die Änderung dieser Lizenzbedingungen jederzeit vor.

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung

1.1 Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie für Zahlungen an uns gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Soweit darin anwendbare Bestimmungen fehlen, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs; im Übrigen gelten die österreichischen Rechtsvorschriften. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.

1.2 Mit der Annahme der Ware bzw der Übernahme der Leistung anerkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Proben und Muster sowie Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben enthalten bzw sind nur annähernde Angaben und gelten, soweit nichts anderes vorgesehen ist, nicht als besonders vereinbarte Eigenschaften. Konstruktionsbedingte Änderungen behalten wir uns vor.

2.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen und Behelfen behalten wir uns das Eigentums- und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten weder zugänglich gemacht, noch für deren Zwecke verwendet werden.

3. Annahme der Bestellung sowie Nebenabreden

Die Annahme einer Bestellung sowie Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter, aber auch Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sind stets erst dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder mittels Telefax oder E-Mail bestätigt werden.

4. Preis- und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung

4.1 Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Sie gelten ab Werk (EXW [Incoterms in der jeweils aktuell geltenden Fassung]), jedoch ausschließlich der Verpackung, der Versicherung, der Verladung im Werk und der Umsatzsteuer; die Verpackung wird nicht zurückgenommen.

4.2 Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug, kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten. Mit welchen Forderungen oder Forderungsteilen Zahlungen des Auftraggebers zu verrechnen sind, bleibt uns vorbehalten

4.3 Werden Änderungen in der Ausführung der Bestellung durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers notwendig, so hat er alle damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

4.4 Wird die Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von zehn Prozentpunkten über dem jeweils geltenden – von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten – Basiszinssatz zuzüglich der Kosten der Einmahnung, mindestens aber jährlich 12% der Gesamtforderung in Rechnung zu stellen. Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen.

4.6 Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen uns zustehen, aufzurechnen.

4.7 Für Werkleistungen (Montagen, Reparaturen, Wartungen und ähnliche Arbeiten) berechnen wir die im Zeitpunkt deren Beendigung geltenden Stundensätze und Materialpreise und bei Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten außerdem die bei uns geltenden Zuschläge; Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten. Die Reisekosten sowie Tag- und Übernachtungsgelder werden gesondert in Rechnung gestellt.

5. Vertragserfüllung, Versand und Verzug

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Leistungsfrist bei Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten mit der Überlassung des Geräts, keinesfalls beginnt die Liefer- oder Leistungsfrist jedoch vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die von ihm zu beschaffenden Unterlagen (zB Konstruktionszeichnungen, Pläne etc), Genehmigungen oder Freigaben beigebracht oder die vereinbarte Anzahlung geleistet hat, zu laufen. Die Liefer- oder Leistungsfrist ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf unsere Lieferoder Leistungsbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Liefer- oder Leistungsfrist gewahrt, wenn der Liefer- bzw Leistungsgegenstand unser Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.

5.2 Liefer- oder Leistungsfristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie Betriebsstörungen, Ausfall von Mitarbeitern in größerem Umfang, rechtswidrige Streiks, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder Bauteile odgl, aber auch durch Umstände im Risikobereich des Auftraggebers, sofern diese Hindernisse bzw Umstände für die Fristüberschreitung erheblich sind, um deren Dauer verlängert. Solche Hindernisse bzw Umstände heben auch während eines von uns zu vertretenden Verzugs für ihre Dauer dessen Folgen auf; im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafenverpflichtungen fallen überhaupt weg. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich mitgeteilt. Wir sind berechtigt, bei Eintritt solcher Hindernisse vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten; in diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.3 Bei Überschreitung vereinbarter oder nach 5.2 verlängerter Liefer- oder Leistungsfristen um mehr als vier Wochen ist der Auftraggeber berechtigt, unter Festsetzung einer Nachfrist von zumindest 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen, sofern er uns nicht grobes Verschulden nachweist.

5.4 Erwächst dem Auftraggeber aus einer von uns zu vertretenden Verzögerung ein Schaden, so gebührt ihm eine Entschädigung im Ausmaß von 0.5% je volle Woche, höchstens aber von 5% vom Wert jenes Teils der Lieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckentsprechend benutzt werden kann, bei sonstigen Leistungen 5% vom Leistungsentgelt. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche auf Ersatz von Schäden infolge Verzögerungen durch unsere Zulieferanten, sofern uns nicht grobes Verschulden nachgewiesen wird.

5.5 Haben wir uns zum Versand verpflichtet, so bleiben uns Versandart und Versandweg vorbehalten. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers. Für Schäden haften wir nur, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird. Eine Transport- bzw Bruchversicherung schließen wir nur im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers ab.

5.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

5.7 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers in allen noch nicht beendeten Geschäftsfällen voraus.

5.8 Verzögert sich der Versand aus einem Umstand im Risikobereich des Auftraggebers, so hat er alle daraus entstehenden Mehrkosten, wie etwa Kosten der Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch monatlich 0,5% des Rechnungsbetrags zu zahlen. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen zu bestimmen und nach deren fruchtlosem Verstreichen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber innerhalb angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Fall sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis 10% des Entgelts als Entschädigung zu begehren; bei entsprechendem Nachweis können wir auch den Ersatz des weitergehenden Schadens geltend machen.

5.9 Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung bestellte Ware muss innerhalb von drei Monaten abgenommen werden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so gilt 5.8 entsprechend.

5.10 Bei Werkleistungen (4.7) hat uns der Auftraggeber die notwendigen Geräte und Hilfsstoffe (zB Winden, Schienen, elektrische Energie usw) rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen, selbst wenn die Montage im Preis (4.1) inbegriffen oder für sie ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für die Montage etwa erforderliche Vorkehrungen des Auftraggebers, zB bauliche Maßnahmen, sind schon vor dem Eintreffen unserer Monteure fertigzustellen. Überdies hat der Auftraggeber die zum Schutz von Personen und Sachen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Für die uns gegebenenfalls überlassenen Hilfskräfte, Geräte und Hilfsstoffe übernehmen wir die Haftung nur, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen wird.

6. Gefahrenübergang

6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand oder der Gegenstand, an dem wir Wartungs-, Reparaturoder sonstige Arbeit vorgenommen haben, unser Werk verlassen hat. Gleiches gilt auch für Teillieferungen oder in Fällen, in denen wir die Versandkosten bzw die Zustellung, Aufstellung, Montage, Installation oder ähnliche Leistungen übernommen haben. Wird die Wartung, Reparatur oder sonstige Leistung im Bereich des Auftraggebers erbracht, so geht die Gefahr auf diesen über, sobald ihm die Fertigstellung der Arbeiten mitgeteilt worden ist.

6.2 Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist.

7. Eigentumsvorbehalt; Rücktritt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung unserer Kaufpreisforderung, aber auch aller uns sonst gegen den Auftraggeber aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor.

7.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand, selbst wenn dieser mit einer anderen Sache verbunden oder wenn er verarbeitet wurde, nur im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens weiterveräußern; diese Befugnis ist jedoch ausgeschlossen, wenn die daraus entstehenden Forderungen an Dritte abgetreten oder von einem Abtretungsverbot betroffen sind, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. Jedwede sonstige Verfügung ist ihm nicht gestattet. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er uns hievon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums verbundenen Interventionskosten trägt der Auftraggeber.

7.3 Der Auftraggeber tritt seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, aus der Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; er hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so ist die Forderung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises abgetreten. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind dadurch nicht ausgeschlossen.

7.4 Der Auftraggeber ist nur insoweit berechtigt, die Forderungen einzuziehen und die sonstigen Rechte geltend zu machen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt bzw nicht zahlungsunfähig ist.

7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung oder mit einer sonstigen Leistung bzw bei Zahlungsunfähigkeit, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrags den Liefergegenstand jederzeit zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Wir sind ferner berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu veräußern; der Erlös wird nach Abzug einer Manipulationsgebühr von 10% des erzielten Erlöses auf unsere offenen Forderungen gegen den Auftraggeber angerechnet. Als uns bei Vertragsrücktritt bis zur Rückstellung gebührendes Benützungsentgelt berechnen wir dem Auftraggeber 5% vom Neuwert, sofern nicht eine höhere Wertminderung eingetreten ist.

8. Gewährleistung

8.1 Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen von Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir ebensowenig Gewähr wie für Auskünfte über die Eignung des Liefergegenstands für den vom Auftraggeber in Aussicht genommenen oder sonst für einen bestimmten Zweck.

8.2 Wir leisten zwar für die Richtigkeit unserer Verarbeitungshinweise sowie unserer Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und für Kundenberatungen Gewähr, für die Einhaltung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstands sowie für dessen Prüfung für den in Aussicht genommenen Zweck bleibt jedoch allein der Auftraggeber verantwortlich. Für von unseren schriftlichen Verarbeitungshinweisen sowie Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen abweichende Hinweise stehen wir nur dann ein, wenn wir sie gegenüber dem Auftraggeber vorab ausdrücklich schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail bestätigt haben.

8.3 Liefergegenstände bzw Leistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übernahme zu untersuchen; Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter Bekanntgabe von Nummer und Datum der Auftragsbestätigung, des Lieferscheins oder der Rechnung sowie der Fabrikations- und Kommissionsnummer schriftlich oder mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Lieferung oder Leistung nicht mehr geltend machen. In der Anzeige ist anzuführen, welche Liefergegenstände oder Leistungen von den Mängeln betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Jeder einzelne Mangel ist genau zu beschreiben. Durch unberechtigte oder bedingungswidrige Anzeigen verursachte Kosten sind uns vom Auftraggeber zu ersetzen.

8.4 Bei Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die erbrachten Leistungen. Für die einwandfreie Funktion einer Anlage, Maschine, Software odgl, deren Komponenten nicht ausschließlich von uns geliefert wurden, leisten wir nur dann Gewähr, wenn wir uns trotz der Beistellung von Komponenten durch den Auftraggeber oder durch Dritte zur Herstellung der gesamten Anlage (Maschine odgl) nachweislich verpflichtet haben und wenn die fehlerhafte Funktion weder auf unrichtigen noch auf unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruht.

8.5 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate. Ab dem Beginn des 13. Monats dieser Frist beschränkt sich unsere Gewährleistung jedoch auf die kostenlose Überlassung des für die Behebung der Mängel erforderlichen Materials; darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind von diesem Zeitpunkt an ausgeschlossen. Diese Frist gilt auch für die Lieferung als unbeweglich anzusehender Sachen sowie Arbeiten an unbeweglichen oder als unbeweglich anzusehenden Sachen Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr gemäß Ziffer 6. zu laufen. Stets hat der Auftraggeber zu beweisen, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorgekommene Mängel schon bei Übergang der Gefahr vorhanden waren.

8.6 Soweit wir Gewähr leisten, werden wir binnen angemessener, mindestens vierwöchiger Frist nach unserer Wahl entweder den mangelhaften Gegenstand oder dessen mangelhafte Teile gegen einen mängelfreien Gegenstand oder mängelfreie Teile austauschen oder verbessern, dem Auftraggeber eine angemessene Preisminderung gewähren oder den Vertrag – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – aufheben. Durch den Austausch der Sache oder von Teilen oder Komponenten der Sache wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Dauert allerdings die restliche Gewährleistungsfrist – unter Einschluss jenes Teils der Frist, innerhalb dessen sich unsere Gewährleistung nur mehr auf die kostenlose Überlassung des erforderlichen Materials beschränkt gemäß Ziffer (8.5), – weniger als zwölf Monate, so wird die Frist für die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten auf zwölf Monate erstreckt. Die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponenten gehen in unser Eigentum über. Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.

8.7 Soweit erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar, ist der Liefer- oder Leistungsgegenstand bzw dessen vom Mangel betroffene Teil auf unser Verlangen unverzüglich auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers an uns zu versenden oder zu befördern, widrigenfalls jedwede Gewährleistungspflicht erlischt.

8.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen bzw sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

8.9 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn die von uns beigestellten bzw von ihm bei uns anzufordernden Einbau-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen nicht beachtet oder deren Beachtung dem Anwender nicht oder nicht vollständig überbunden wurden, wenn die Montage nicht sach- und normgemäß, insbesondere nicht durch hiefür konzessionierte Unternehmer durchgeführt wurde, wenn am Liefer- oder Leistungsgegenstand ohne unsere Zustimmung Instandsetzungs oder andere Arbeiten vorgenommen wurden, wenn dieser unsachgemäß bedient oder gebraucht, trotz defekten Schutzeinrichtungen betrieben, ohne unsere Zustimmung aus dem Vertragsgebiet verbracht oder entgegen unseren Anweisungen oder für Zwecke,für die er nicht bestimmt ist, verwendet wurde, und ferner, wenn Mängel auf Fremdkörpereinwirkungen, chemische Einflüsse,Überspannungen, Verhalten Dritter oder überhaupt auf höhere Gewalt zurückzuführen sind; Gleiches gilt für den natürlichen Verschleiß.

8.10 Unsere Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn wir mit der Ausführung von Reparaturaufträgen, mit der Umänderung oder dem Umbau gebrauchter Gegenstände oder mit der Lieferung solcher Gegenstände beauftragt wurden.

8.11. Schließlich wird von uns jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber unsere Liefergegenstände bzw. von uns erbrachte Leistungen zusammen mit Fremd- oder Nachbauteilen einsetzt, deren Verwendung nicht ausdrücklich vorab von uns empfohlen wurde.

8.12. Zusätzlich zu den Rechten des Auftraggebers gemäß Ziffer 8.6. gilt bei Lieferungen von Wechselrichtern für PV Anlagen die Garantie gemäß den Fronius Garantiebedingungen, abrufbar unter www.fronius.com/de/solarenergie/produkte/alle-produkte/l%C3%B6sungen/fronius-servicel%C3%B6sungen/fronius-garantien/fronius-garantien.

9. Schadenersatz

9.1 Für Schäden welcher Art auch immer haften wir unbeschränkt nur insoweit, als der Auftraggeber beweist, dass wir sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Beweist der Auftraggeber, dass wir Schäden leicht fahrlässig verursacht haben, so ist unsere Ersatzpflicht auf den wirklichen Schaden beschränkt und überdies insgesamt mit der Auftragssumme betraglich begrenzt. Solche Ansprüche können außerdem nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis vom Schaden gerichtlich geltend gemacht werden.

9.2 Sofern wir bei Fertigung und Lieferung nach den vom Auftraggeber überlassenen Zeichnungen, Mustern, Modellen oder sonstigen Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad- und klaglos halten.

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Einsatz der von uns gelieferten Anlagen, Maschinen und sonstigen Gegenstände alle zum Schutz vor Gefahren bestehenden Vorschriften, technischen Bestimmungen, Einbauvorschriften, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, insbesondere aber alle Vorschriften für den Bereich der Elektrotechnik genauestens einzuhalten und beim Einsatz nur befugte Fachleute heranzuziehen.

9.4 Für Schäden, welche durch den Einsatz bzw. die Verwendung von von uns nicht nachweislich und ausdrücklich vorab empfohlenen Fremd- oder Nachbaueilen zusammen mit unseren Liefergegenständen verursacht werden, ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

10. Datenschutzrechtliche Einwilligung

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Fronius International GmbH und ihre Tochtergesellschaften seine personenbezogenen Daten (wie Name, Adresse, Mailadresse), gegebenenfalls auch unter Einschaltung eines beauftragten Dienstleisters, zum Zweck der Übermittlung von Informationen über Produkte und Dienstleistungen jeglicher Art (zB per Post, Mail, Newsletter udgl) erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Externe (ausgenommen gesetzliche oder richterliche Auskunftspflicht) erfolgt nicht. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden, auch in jedem Newsletter befindet sich ein Abmeldelink.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für Lieferungen, sonstige Leistungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Wels. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber bei dem nach den für seinen Sitz oder Wohnsitz maßgeblichen Vorschriften sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu belangen.

11.2 Dem Käufer ist bekannt, dass es im internationalen Handelsverkehr dem Handelsbrauch entspricht, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch durch Schweigen oder Nichtreagieren auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, etwa eine Auftragsbestätigung, das einen vorgedruckten Hinweis auf den Gerichtsstand enthält, formwirksam getroffen werden kann. Der Käufer kennt diesen Handelsbrauch gerade auch im Geschäftszweig der Fronius International GmbH und beachtet diesen regelmäßig.

11.3 Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag sind österreichisches Recht und die am Erfüllungsort geltenden Gebräuche im Geschäftsverkehr anzuwenden; nicht anzuwenden ist dagegen das UN- Kaufrecht (BGBl 1988/96).

12. Sonderbestimmungen für mit- bzw gesondert gelieferte Software

Für gemeinsam mit anderen Lieferungen bzw gesondert gelieferte Software (im folgenden kurz „Software“) gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen nur insoweit, als die nachstehenden Bestimmungen oder mit dem Auftraggeber gesondert vereinbarte Bestimmungen davon nicht abweichen.

12.1 Nutzungsumfang

12.1.1 Alle Rechte am geistigem Eigentum, wie Urheberrechte, Markenrechte, Musterrechte, Patent-rechte, Gebrauchsmusterrechte und Know-How, sowie insbesondere nicht geschützte Erfindungen, gewerbliche Erfahrungen, Betriebsgeheimnisse, udgl., unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie dem Auftraggeber offenbart werden, stehen jedenfalls uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch eine allfällige Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die in diesem Punkt 12. festgelegte Nutzung erworben. Der Auftraggeber darf die Software gleichzeitig nur auf einem Gerät nutzen; auf welchem Gerät die Nutzung erfolgt, bleibt ihm vorbehalten. Als Nutzung der Software gilt jede auf Dauer angelegte oder auch bloß vorübergehende, zur Gänze oder auch nur teilweise erfolgte Vervielfältigung (Kopieren) der Software durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zweck der Ausführung der Software und Verarbeitung der in ieser enthaltenen Daten durch die Hardware. Zur Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs ist er nicht berechtigt.

12.1.2 Die Anfertigung von Kopien der Software für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software bzw. etwaigen Begleit-materialien (Bedienungsanleitung, Verpackung, etc.) kein ausdrückliches Verbot enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rückübersetzungen des Programmcodes (Dekompilieren) sind nicht zulässig.

12.1.3. Ist die Software mit technischem Kopierschutz ausgestattet, so wird dem Auftraggeber bei deren Beschädigung eine Ersatzkopie gegen Rückstellung des Datenträgers geliefert.

 

12.2 Weitergehende Rechte

Bei Verfügbarkeit einer neuen Softwareversion ist der Auftraggeber berechtigt, das gelieferte Softwarepaket gegen ein entsprechendes Softwarepaket neuer Version zu dem von uns listenmäßig angeführten Update-Preis umzutauschen; dem Austausch unterliegt das Softwarepaket als Ganzes, wie es vom Auftraggeber erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt die Berechtigung des Auftraggebers zur Nutzung des ausgetauschten Softwarepakets. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber alle Kopien, Teilkopien und auch Sicherungskopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software und von diesen hergestellte Kopien, Teilkopien und Sicherungskopien unverzüglich und vollständig zu vernichten.

 

12.3 Gewährleistung

12.3.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklung von Softwareprogrammen derart, dass sie unter jedweden Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind, nicht möglich ist.

12.3.2 Wir leisten dafür Gewähr, dass die gelieferte Software die vereinbarten Funktionen erfüllt und die ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften aufweist. Voraussetzung jedweder Gewährleistung ist vertragsgemäße Nutzung. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nur dann vor, wenn die Software ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei der Mangelbehebung zu unterstützen. 

12.3.3 Wir leisten ferner dafür Gewähr, dass die Originalsoftware auf einem geprüften Datenträger ordnungsgemäß aufgezeichnet ist. Ausgenommen hievon ist vorinstallierte Software und Softwareprodukte Dritter.

12.3.4 Mängel der Software sind vom Anwender zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen; im Übrigen ist 8.3 anzuwenden. 

12.3.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt stets zwölf Monate; die Frist beginnt mit der Auslieferung des Softwarepakets zu laufen.

12.3.6 Ist das gelieferte Softwarepaket nicht brauchbar oder mangelhaft (12.3.2), so tauschen wir es primär durch ein neues gleichen Titels oder durch eine angemessene Ausweichlösung aus. Erweist sich auch dieses als nicht brauchbar oder mangelhaft, und sind wir außerstande, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand innerhalb angemessener, mindestens jedoch vierwöchiger Frist herzustellen, so kann der Auftraggeber entweder Preisminderung verlangen oder wandeln. Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommenen oder versuchten Mängelbehebung erstatten wir nicht.

12.3.7 Über diesen Umfang (12.3.6) hinaus leisten wir nicht Gewähr, insbesondere auch nicht dafür, dass die gelieferte Software den speziellen Erfordernissen des Auftraggebers oder Nutzers entspricht, und ferner auch nicht für geänderte oder bearbeitete Fassungen der Software (Punkt 12.1.2), es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung der Software sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse.

12.3.8 Im Falle unberechtigter Geltendmachung von Mängeln an der Software sind wir berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.

12.3.9 Ein Besitzwechsel unter Endverbrauchern schließt allfällige Garantieansprüche aus.

 

12.4 Schadenersatz

12.4.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers oder dritter Personen, vor allem Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, der Geschädigte beweist, dass der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

12.4.2 Im Übrigen gilt 9. entsprechend.